Flugzeitverschiebung bei Pauschalreise einfach hinnehmen ?

Dieses Thema im Forum "Cafe Reisefuchsforum - Offtopic & More" wurde erstellt von errroriuris, 8. April 2021.

  1. errroriuris

    errroriuris Welpe

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    Beiträge:
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    Guten Morgen,

    ich möchte euch von einem Urteil des Amtsgerichts Hannover berichten, in dem es darum ging, ob ein Urlauber das Recht hat, wenn sein Rückflug vom frühen Nachmittag auf den frühen Morgen, verschoben worden ist, dies als Reisemangel zu betrachten und ( wenn der Reiseveranstalter auf Abmahnung reagiert ) sich die Kosten für einen gebuchten Ersatzflug vom Reiseveranstalter wiederholen kann. Dazu führt das Amtsgericht Hannover in seiner Entscheidung vom 25.02.2021 Aktenzeichen 421 C 13191/20 aus:


    Der Kläger buchte bei der Beklagten über das Portal rlolidaycheck für sich eine Pauschalreise
    nach Hurghada in der Zeit vom 6.1. bis 11.1.2020 zum Preis von 432,-€, wobei für den Rückflug
    als Abflugzeit 14:55 Uhr und als Ankunftszeit in Köln/Bonn 18:55 Uhr vorgesehen waren. Am
    19.12.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Flug auf 7:35 Uhr vorverlegt werde.
    Der Kläger forderte die Beklagte am 19.12.2019 (BI. 28 d.A.) unter Fristsetzung zum 27.12.2019
    auf dafür zu sorgen, dass er einen Rückflug bekommt, der den Zeiten aus der Reisebuchung
    entspreche. Die Beklagte antwortete am 20.12.2019 (BI. 27 d.A.), dass sich der Kläger an sein

    online-Reisebüro wenden solle und erklärte sich nicht für zuständig. Der Kläger buchte darauf-
    hin ankündigungsgemäß selbst einen Flug. Außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen durch

    seinen Bevollmächtigten (BI. 40 d.A.) kam die Beklagte nicht nach.

    Der Kläger behauptet unter Vorlage entsprechender Buchungsbelege (BI. 37f d.A.), dass er für
    den von ihm gebuchten Flug 170,99 E, 10,- Sitzplatzreservierungskosten und 9,- für den
    Flughafentransfer aufgewandt habe. Er vertritt die Ansicht, dass die Flugzeitenverlegung ver-
    tragswidrig, jedenfalls aber unzumutbar gewesen sei und er deshalb für eine Selbstabhilfe habe
    sorgen können und die Beklagte diese Kosten wie auch die seiner außergerichtlichen Vertre-
    tung zu tragen habe.(....)



    Die Beklagte ( Anmerkung des Verfassers Tui ) beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Sie vertritt die Ansicht, dass sie aufgrund der Vereinbarung lediglich vorläufiger Flugzeiten die
    Flugzeiten ohne weiteres habe ändern können, nachdem Art. 250 § 3 Nr. 1 d, § 7 EGBGB
    darauf schließen lasse, dass die Beklagte ungefähre Flugzeiten rechtzeitig vor Reisebeginn
    noch ändern könne. Abgesehen davon sei die Zeitverschiebung nicht unzumutbar und der auf-
    gewandte Betrag für den Ersatzflug in Ansehung der Gesamtreisekosten unverhältnismäßig.




    Das Amtsgericht hat wie folgt entschieden:

    Dem Kläger steht ein Anspruch gemäß § 651i Abs. 2 Nr. 3, 651k BGB auf Erstattung der Kosten für den im Rahmen der Selbstabhilfe gebuchten späteren Rückflug einschließlich der Flughafentransferkosten zu, nachdem der Kläger der Beklagten am 19.12.2019 eine Abhilfefrist gesetzt hatte, diese aber lediglich mit einem Verweis auf ihre Unzuständigkeit reagiert hatte.(...)




    Durch die Flugzeitverlegung war die Nachtruhe gestört, da der Kläger zu einer Zeit aufstehen musste, zu der auch Frühaufsteher üblicherweise noch schlafen. Ein Frühstück konnte nicht mehr eingenommen werden bzw. hätte noch früheres Aufstehen vorausgesetzt. Darüber hinaus hat die Reiseohnehin nur 5 Tage gedauert, so dass Beeinträchtigungen am Abreisetag entsprechend schwerer wiegen und sich auf den Gesamtzuschnitt der Reise auswirken.


    Da von einer Unzumutbarkeit der Flugzeitenverlegung auszugehen ist, kam es — entgegen der
    Auffassung der Beklagten — nicht darauf an, ob die Flugzeiten in der Reisebestätigung als vor-
    läufige angegeben waren, denn auch in diesem Fall gelten die obigen Ausführungen. Entgegen

    der Auffassung der Beklagten ändert auch die Abschaffung der BGB-InfoV und die Einführung
    des Art 250 EGBGB nichts an den hier wiedergegebenen Bewertungen des Landgerichts Han-
    nover und des BGH. Der BGH (X ZR 24/13) führt zu § 6 BGB-InfoV aus: „Entscheidend ist in
    jedem Fall, dass die Reisebestätigung die Funktion erfüllt, den Reisenden zuverlässig zu infor-
    mieren. Eine vorläufige Angabe über die Abreisezeit ist deshalb ebenso wie die übrigen Anga-
    ben verbindlich und keinesfalls als reines Werbemittel anzusehen, mit dem der Reiseveranstal-
    ter an bestimmten Flugzeiten interessierte Kunden zum Abschluss eines Reisevertrags bewe-
    gen kann, ohne zur Einhaltung der vertraglich versprochenen Flugzeit verpflichtet zu sein.

    Auch dies spricht dafür, dass bei Vereinbarung einer bestimmten Uhrzeit als Abflugzeit auch deren Qualifikation als voraussichtlich oder vorläufig Abweichungen hiervon nur in einem verhältnismäßig engen Rahmen gestattet."


    Nichts anderes gilt für Art. 250 § 3 Abs. 1 d EGBGB. Auch
    diese Vorschrift bezweckt die Information des Reisenden über den Vertragsinhalt. Soweit vo-
    raussichtliche Flugzeiten vereinbart und dem Reisenden entsprechend mitgeteilt worden sind,

    sind diese Vertragsbestandteil geworden. Daran ändert auch Art. 250 § 7 Abs. 2 EGBGB nichts.

    Er schreibt lediglich für den Fall, dass eine entsprechende Konkretisierung der Zeiten noch nicht stattgefunden hat vor, dass der Reisende rechtzeitig zu unterrichten ist.



    Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass der Flug gemessen am Reisepreis
    relativ teuer war. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht wäre nur zu berücksichtigen, wenn der Kläger einen Ersatzflug erheblich günstiger hätte buchen können. Dass ein isolierter Flug günstiger zu bekommen war, trägt die Beklagte mit Substanz nicht vor.



    Solltet ihr also mal von einer Flugzeitenverschiebung betroffen sein überlegt euch ob ihr das einfach so hinnehmt. Das Amtsgericht hat in dieser Entscheidung auch auf ein Urteil des Landgerichts Hannover aus dem Jahre 2016 verwiesen ( Aktenzeichen (8 S 46/16)) .

    Dort wäre der Urlaub einer Familie durch die Reisezeitverschiebung sogar verlängert worden. Dennoch hat das Landgericht der klagenden Familie erhebliche Kosten für einen alternativen Rückflug zugebilligt.
     
  2. railjeter

    railjeter Reisefuchsforum Legende

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    Beiträge:
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    Danke für die interessante Information!
    Hätte nicht mit so einer Entscheidung gerechnet. Nehme mal an, dass der Kläger eine Rechtschutzversicherung hatte.
     
  3. errroriuris

    errroriuris Welpe

    Registriert seit:
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    Da ich selbst der Kläger war kann ich dazu was sagen.

    Nö es gab keine Rechtschutzversicherung. Das Urteil ist zumindest in der Hauptsache so ausgefallen wie ich es von Anfang an erwartet habe. Wie auch das Urteil richtig zitiert gibt es dazu schon einige Jahre alte Rechtsprechung des Landgerichts Hannover ( übrigens auch der Grund warum ich in Hannover und nicht in Frankfurt geklagt habe ) sowie eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs dass Reiseveranstaltern verbietet Flüge ohne sachlichen Grund umzubuchen. Die Entscheidung des Amtsgerichts war deine Formsache .
     
  4. errroriuris

    errroriuris Welpe

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    Man muss nur darauf achten dass das ganze Verhältnismäßig bleibt. Hier waren es 5 Tage Urlaub weshalb die Verschiebung erheblichen Einfluss hatte. Glaube eher dass 2 Wochen Strandurlaub schon in der Erstattung schwieriger sein durften
     
  5. masi1157

    masi1157 Reisefuchsforum Legende

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    Da ich solche Reisen üblicherweise nicht buche, wird es mir nicht passieren. Wenn eine Linienfluggesellschaft den Flug um solch eine Zeitspanne verschiebt, muss ich das sowieso nicht akzeptieren. Bei einigen bekomme ich nur das Geld zurück und kann was anderes buchen, andere buchen mich um, wenn sie andere Alternativen anbieten können.


    Gruß, Matthias

    PS: Angesichts Deines Benutzernamens "Rechtsfehler" kommen noch mehr solche Geschichten?
     
  6. railjeter

    railjeter Reisefuchsforum Legende

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    552
    Und wahrscheinlich auch noch andere Umstände und wie erwähnt von Gerichten unterschiedlichen interpretiert. Hier wäre wohl ein allgemein gültiges Urteil wünschenswert.

    Wäre eventuell auch ein Geschäftsfeld für Fluggastportale wie beispielsweise Fairplane, mit denen ich schon gute Erfahrungen machte. Bevor ich mich wochenlang mit Airlines herumärgere zahle ich lieber die Provision und habe kein Prozessrisiko.
     
  7. aersulin

    aersulin Erfahrener Reisefuchs

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    Hi,
    abgesehen davon, dass ich bei einer Pauschalreise für 432€ (verdient daran überhaupt noch jemand etwas?) wahrscheinlich kein Fass aufmachen, sondern die Nacht bis zur Abholung an der Hotelbar o.ä. genießen würde, überrascht mich dieses Urteil durchaus.
    Die Pauschi-Anbieter behalten sich ja in ihren Vertragsbedingungen normalerweise vor Flugzeiten zu ändern. Dass die Änderung "zumutbar" sein muss war mir nicht klar.

    Ich denke nicht, aber das wäre doch nett, sofern die Geschichten der Wahrheit entsprechen.
     
  8. errroriuris

    errroriuris Welpe

    Registriert seit:
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    Beiträge:
    4
    Glaube ich eher nicht da ich eher im Bereich des Strafrechts unterwegs bin . Die Geschichte hier war mehr oder weniger Zufall weil ich, wie gesagt, selbst hiervon betroffen gewesen bin, und ich finde dass man sich solche Sachen von seinem Reiseanbieter nicht bieten lassen darf.

    Dieses allgemein gültige Urteil gibt es schon sehr sehr lange und darauf hat sich auch das Amtsgericht Hannover in dieser Sache bezogen. Es stammt vom BGH vom 10.12.2013 ( BGH XZR 24/13 ) der schon damals entsprechende Klauseln für rechtswidrig und damit ungültig gehalten hat. Ich habe den Vorteil dass ich selbst aus der Juristerei komme, und mir daher um Dinge wie die Auswahl von Anwälten keine Gedanken machen muss.



    Also TUI hat an dieser Buchung definitiv nichts verdient. Mit Gerichtskosten u.ä, dürften sie im Besten Falle 0 auf 0 rausgegangen sein.



    Falls jemanden die genauen Urteilsgründe interessieren kann er das Urteil gerne von mir bekommen
     

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